Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein LandesJugendChor Mecklenburg-Vorpommern“ (Förderverein LJC M-V) und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Förderung der Erziehung und Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(3) Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere durch

  • - die Förderung des Landesjugendchores Mecklenburg-Vorpommern

  • - Mittelbeschaffung, Kontaktpflege zwischen Trägern und Förderern und allen anderen Bemühungen zur Unterstützung reibungsloser Arbeitsabläufe sowie zur Erhöhung von Image und Bekanntheitsgrad des Ensembles verwirklicht

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Vereinsarbeit erfolgt in Abstimmung mit der künstlerischen Leitung des Chores.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Rückvergütung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Mit der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch den Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September vorliegen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Eine Anfechtung des Beschlusses der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, dem Vorstand Änderungen seiner Kontaktdaten umgehend mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, dessen Fälligkeit und die Form der Beitragszahlung werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand

  • b) die Mitgliederversammlung

  • c) das Kuratorium

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht satzungsbedingt durch die Mitgliederversammlung entschieden werden. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

  • a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

  • b) Einberufung der Mitgliederversammlung

  • c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchungen, Erstellung des Jahresberichtes

  • e) Bestellung eines Schatzmeisters

  • f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, vom Tage der Wahl an gerechnet, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem durch freiwilligen Rücktritt oder durch Tod. Jedes Vorstandsmitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder, also der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Ein Vorstandsbeschluss fernmündlich ist nur gültig, wenn die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder binnen einer Woche in Textform vorliegt.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(6) Der gesamte Vorstand und jedes einzelne Mitglied des Vorstandes können aus wichtigem Grund jederzeit von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel-Mehrheit abberufen werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen auf sich vereinigen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

  • b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

  • c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  • d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

  • e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

(3) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(4) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es enthält folgende Feststellungen: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

(7) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet der Vorstand.

(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Mitglieder können ihre Stimme auch fernmündlich (z.B. per Video-Telefonie) abgeben. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins von vier Fünftel erforderlich.

(11) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 8 Das Kuratorium

Auf Vorschlag des Vorstandes können Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise für den Vereinszweck engagieren, von der Mitgliederversammlung in das Kuratorium gewählt werden. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Das Kuratorium kann Empfehlungen an den Vorstand, wie auch an die Mitgliederversammlung geben. Es hat keine Aufsichtspflicht.

§ 9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit von zwei Drittel beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesmusikrat Mecklenburg-Vorpommern zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Rostock, 29.08.2017

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 01.07.2017 errichtet und durch Vorstandsbeschluss am 29.08.2017 geändert.